Arbeitsvertrag prüfen
Auf was zu achten ist
Ein Arbeitsvertrag sollte keine Regelungen, Angaben oder Vorgaben enthalten, welche den Arbeitnehmer einschränken oder nachteilig sind. Dennoch stehen in mindestens jedem vierten Arbeitsvertrag unzulässige Vereinbarungen. Somit sollte der zukünftige Arbeitnehmer unter anderem bei zu kurzen Kündigungsfristen, unverhältnismäßige Vertragsstrafen und unbezahlten Überstunden hellhörig werden.
Aus diesem Grund ist eine detaillierte Prüfung des Schriftstückes von großer Relevanz.
Unbedingt enthalten sein müssen Angaben zu den Vertragsparteien, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, zum Arbeitsplatz, zur Arbeitszeit, zum Urlaubsanspruch, zu den Kündigungsfristen, zur Vergütung sowie zu den erwarteten Leistungen. Hinzu kommen Regelungen bezüglich Nebentätigkeiten, Überstunden, Vertragsstrafen, Arbeitskleidung und Kündigungsfristen.
Grundsätzlich müssen alle Vorgaben rechtsgültig sein. So dürfen verbotene Klauseln, wie herabwürdigende Vorschriften über das Erscheinungsbild oder willkürliche Versetzungen an andere Standorte, nicht in den Vertrag aufgenommen werden. Eine besondere Hürde und Sammelpunkt für unzulässige Formulierungen ist das Kleingedruckte, daher sollte dem besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Häufig sind vertragliche Nebenabreden enthalten. Sie konkretisieren Ziele und den zugehörigen Zeitraum, bis neue definiert werden. Es können quantitative als auch qualitative Zielforderungen sein, solange sie messbar sind. Der Arbeitnehmer kann und sollte einfordern, was ihm bei Zielerreichung zusteht. Das können Prämien oder Arbeitszeitverkürzungen sein.
Ein Arbeitsvertrag liegt automatisch vor, sobald eine neue Anstellung oder ein interner Wechsel anstehen. Bevor die Signatur auf das Dokument gesetzt wird, sollte intensiv gelesen und analysiert werden. Sollte eine Formulierung Fragen aufwerfen, empfiehlt es sich ein Gesprächstermin mit dem Unternehmen zu vereinbaren oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Ein Verhandlungsgespräch mit dem zukünftigen Arbeitgeber ist auch dann unumgänglich, wenn bestimmte Klauseln nicht den vorherigen Absprachen entsprechen oder unzulässige Regelungen enthalten sind. Diese sollten schnellstmöglich vor dem Unterzeichnen korrigiert werden. Denn sobald der Vertrag einmal unterschrieben ist, lassen sich Inhalte nur mit beidseitigem Einverständnis verändern. Falls dies nicht der Fall ist, bleiben alle Klauseln und Formulierung, selbst wenn sie nachteilig für den Arbeitnehmer sind, bestehen.
Zu beachten ist, dass zukünftige Arbeitsverhältnisse oftmals auf den Zielgeraden scheitern. Daher sollte erst dann gekündigt werden, sobald der neue Arbeitsvertrag von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde und folglich rechtsverbindlich ist.
Quellen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
https://www.personio.de/hr-lexikon/arbeitsvertrag/