13.07.2022 13:29
von Torsten Vogel

Aufhebungsvertrag

Wann ist er sinnvoll für Arbeitnehmer?

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, sollte dies friedlich vonstattengehen. Häufig wird dabei ein Aufhebungsvertrag (auch Aufhebungsvereinbarung oder Auflösungsvertrag genannt) geschlossen.

Es handelt sich dabei um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein Mitarbeiter darf von seinem Arbeitgeber jedoch keinesfalls dazu gedrängt werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Stimmt der Mitarbeiter dem Vertrag nicht zu, so muss er fristgerecht und ohne Aufhebungsvertrag gekündigt werden.

Fühlt sich der Angestellte nicht mehr wohl im Unternehmen oder hat bereits eine neue Stelle in Aussicht, lohnt sich jedoch häufig ein Aufhebungsvertrag auch aus Arbeitnehmersicht. So sind keine Kündigungsfristen einzuhalten und die neue Stelle kann sofort angetreten werden. Ein weiterer Vorteil ist die Abfindungsverhandlung. Auch wenn Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung haben, können sie diese über einen Aufhebungsvertrag verhandeln. In diesem Fall möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter schnellstmöglich entlassen und der Mitarbeiter ist in der Position, den Aufhebungsvertrag nur zu unterschreiben, wenn er eine Abfindung von Summe X erhält.

Bevor ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, sollten einem auch die Nachteile bewusst sein. So verzichtet der Arbeitnehmer auf seinen Kündigungsschutz. Des Weiteren riskiert er eine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes, da seine Arbeitslosigkeit als selbstverantwortet gilt. Auch die Zusatzrente, durch die betriebliche Altersvorsorge kann entfallen, sobald der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde.

Möchte ein Arbeitgeber gerne einen Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer schließen, muss dieser seinem (noch) Mitarbeiter eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen einräumen. Der Arbeitnehmer sollte in dieser Zeit alle Nachteile für sich abklären. Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist diesen Vertrag zu unterschreiben, liegt allein beim Mitarbeiter.

Quellen:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

https://www.personio.de/hr-lexikon/aufhebungsvertrag/

https://www.finanztip.de/aufhebungsvertrag/#:~:text=Ein%20Aufhebungsvertrag%20ist%20eine%20freiwillige,Dich%20nicht%20unter%20Druck%20setzen.

https://www.klugo.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/aufhebungsvertrag/vor-und-nachteile

 

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