01.04.2021 11:56
von Torsten Vogel

Auftragsrückgang in Corona-Zeiten

Kurzarbeit möglich oder doch betriebsbedingte Kündigung nötig?

Aufgrund der Corona Pandemie ist ein Anstieg der betriebsbedingten Kündigungen zu verzeichnen. Jedoch sind bestimmte Vorgaben im Unternehmen zu berücksichtigen, um abzuwägen, ob ein Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden kann oder eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden muss.

Besonders wegen der Corona Kriese fällt die Abgrenzung der Voraussetzungen von Kurzarbeit und betriebsbedingter Kündigung schwer, da die prognostische Entscheidung, ob der Wegfall von Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft sein wird, nicht klar zu treffen ist und sich schnell wieder ändert. Ist nur ein überschaubarer Einbruch der Aufträge zu erwarten, so ist eine betriebsbedingte Kündigung ein unverhältnismäßiges, unwirksames Mittel. Kurzarbeit wiederum ist das geringere Übel und bringt dem Arbeitgeber kurzfristig Entlastung sowie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit seinen Job vorerst zu behalten. Aufgrund der Krise hat die Bundesregierung die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 12 Monaten zuerst auf 21 Monate und dann auf 24 Monate erhöht.

In der Praxis können sich bereits angestellte Prognosen schnell ändern, indem beispielsweise geänderter Umstände inzwischen nahelegen, dass der Auftragsrückgang nicht mehr nur vorrübergehend ist. Spricht der Arbeitgeber innerhalb der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung aus, sollte dieser eine gute Begründung dafür nachweisen. Ansonsten könnte die Agentur für Arbeit darüber nachdenken, ob dieses Unternehmen bereits vor der Krise Probleme hatte und nur Kurzarbeitergeld abstauben wollte. Bei einem Missbrauch wird die Leistung rückwirkend gestrichen.

Sobald der Unternehmer konkrete Schritte wie etwa die Stilllegung des Betriebes oder den Personalabbau einleitet, entfällt die Grundlage für Gewährung des Kurzarbeitergeldes. Somit wäre der nächste Schritt die Einleitung einer betriebsbedingten Kündigung, wobei der Arbeitsplatz komplett wegfällt. Die Ursache liegt dabei im Unternehmen und nicht im Verhalten des Arbeitnehmers. Oftmals sind dafür Schließungen von Betrieben, Betriebsstellen oder Abteilungen verantwortlich. Zurzeit brechen aufgrund der Corona Pandemie oftmals die Umsätze ein und Aufträge sind rückläufig, woraufhin langfristig Personalabbau und Massenentlassungen folgen.

Wird nur ein kurzfristiger Auftragsrückgang erwartet, ist Kurzarbeit möglich. Wenn daraus ein langfristiges Problem wird und bestimmte Abteilungen geschlossen werden, fällt der Arbeitsplatz weg und eine betriebsbedingte Kündigung wird notwendig.

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