Bewerbungen von schwerbehinderten Personen
Was müssen Arbeitgeber beachten
Schwerbehinderte Personen sind durch den Gesetzesgeber besonders geschützt. Alle Unternehmen, die mehr als 20 Personen beschäftigen, sind verpflichtet, eine gewisse Anzahl an Stellen mit schwerbehinderten Personen zu besetzten. Demnach beträgt die Quote für private Arbeitgeber fünf Prozent und für öffentliche Arbeitgeber sechs Prozent. Auch bei Bewerbungen von schwerbehinderten Personen müssen gewisse Dinge beachtet werden. Der Bewerbungsprozess unterscheidet sich.
Unmittelbar nach Bewerbungseingang ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Schwerbehinderten- und Interessensvertretung des Unternehmens zu informieren. Die zuständigen Stellen begleiteten den gesamten Bewerbungsprozess und sind dazu berechtigt, alle Unterlagen einzusehen. So versucht der Gesetzesgeber eine Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren weitestgehend zu umgehen. Unterlässt der Arbeitgeber die Informationspflicht an die zuständigen Stellen und es kommt ohne Absprache zu einer Absage, so geht das Bundesarbeitsgericht von einer Benachteiligung des Schwerbehinderten aus.
Für öffentliche Arbeitgeber gelten aufgrund der Vorbildfunktion ganz andere Regeln. Geht eine Bewerbung von einer schwerbehinderten Person ein, dann muss der öffentliche Arbeitgeber die Person zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Bei Missachtung dieser Pflicht muss bei Klage mit einer Entschädigungszahlung gerechnet werden. Es gibt nur eine Ausnahme: Ist die Person fachlich für die Position vollkommen ungeeignet, besteht nicht die Pflicht zur Gesprächseinladung.
Kommt es zu einer Ablehnung einer schwerbehinderten Person, sollte der Arbeitgeber alle Fakten, welche dazu geführt haben, ausführlich dokumentieren. Insbesondere, weshalb eine andere Person vorgezogen wurde. Ausschlaggebend sollten nur Qualifikationen und Leistungen sein. Eine Ablehnung aufgrund einer Schwerbehinderung darf nicht erfolgen, da die Person so diskriminiert wird.
Quellen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.