22.04.2021 11:17
von Torsten Vogel

Förderungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber

Bildung für den Arbeitnehmer – Bindung für den Arbeitgeber

Wer in seinem Job erfolgreich agieren möchte, muss in seiner Branche auf dem aktuellen Stand bleiben. Fort- und Weiterbildungen tragen zur Förderung des Wissenstandes bei. Allerdings können diese sehr kostspielig und zeitraubend sein. Wer an einer Vollzeitweiterbildung teilnimmt, hat oftmals nicht die Kapazitäten seiner Berufsbeschäftigung nachzugehen. Die Lösung für dieses Problem kann die Förderung durch den eigenen Arbeitgeber sein.

Arbeitgeber sehen es gerne, wenn potenzielle Kandidaten und die eigenen Arbeitnehmer über die Berufsausbildung hinaus mit Zertifikaten punkten. Der schriftliche Nachweis einer Qualifikation hat gegenüber dem Aufzählen von Qualifikationen im Lebenslauf deutlich größeren Vorrang. Die Teilnahme an Förderungsmöglichkeiten vermittelt die Lernwilligkeit, das Streben nach ständiger Verbesserung sowie die Qualifikation von Kandidaten. Aus diesem Grund bieten Arbeitgeber selbstständig Förderungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer an.

Im Gegenzug darf der Arbeitgeber laut Rechtsprechung den geförderten Arbeitnehmer zu einem längeren Arbeitsverhältnis binden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Förderung dem Arbeitnehmer einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt einräumt. Darunter sind kleine Förderungen, wie Auffrischungskurse oder Kenntnisse, die einen Vorteil im eigenen Unternehmen einbringen ausgenommen. Zudem richtet sich die Bindung nach der Dauer der Fort- und Weiterbildungen. Zieht sich die Förderung bis zu einem Monat, so darf der Arbeitgeber eine Bleibefrist von bis zu sechs Monaten verlangen. Bei einer zweimonatigen Weiterbildung, verdoppelt sich die Frist auf maximal ein Jahr. Bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten, darf der Arbeitgeber eine Bleibefrist nach der Weiterbildung von drei Jahren verlangen. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise für ein Duales Studium eines Arbeitnehmers, welches sich auf ca. drei Jahre beläuft, so liegt die Obergrenze der Bindung bei fünf Jahren. Diese Regeln zeigen beiden Parteien lediglich einen zulässigen Rahmen auf. Einzelvertraglich dürfen die Parteien unterschiedliche Rahmenbedingungen vereinbaren.

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