14.05.2020 12:49
von Torsten Vogel

Kurzarbeit- was muss ich wissen?

Kurzarbeit während der Corona-Krise

Erst vorletzte Woche feierten wir am 1. Mai den Tag der Arbeit. Eigentlich herrscht seit einigen Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der Erwerbstätigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt, da wir zu den wirtschaftlich stärkeren Ländern dieses Kontinentes gehören. Doch aktuelle Entwicklungen zeigen, dass sich die Corona-Krise auch auf den deutschen Arbeitsmarkt niederschlägt.

Viele Unternehmen benötigen Hilfsmittel um diese Krisensituation, ohne großen Stellenabbau, überstehen zu können. Um einem Stellenabbau und einem gleichzeitigen Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenwirken zu können, hat die Regierung Maßnahmen zur Erleichterung der Beantragung von Kurzarbeit eingeführt. Doch was bedeutet das überhaupt?

Da viele Unternehmen aufgrund der Corona-Krise unter erschwerten Bedingungen leiden, ist es ihnen möglich ihre Leistungen zu reduzieren oder gar auf null herunterzufahren und ein sogenanntes Kurzarbeitergeld für dessen Angestellte zu beantragen. Ab dem 01.März 2020 übernimmt die Bundesagentur für Arbeit rund 60 Prozent des Nettoentgelts für kinderlose Personen. Bei Personen mit Kindern werden in der Regel 67 Prozent des Nettolohns von ihr übernommen. Ebenfalls werden 100 Prozent der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für den erstatteten Arbeitsausfall entschädigt. Voraussetzung für die Antragsstellung ist allerdings, dass die Unternehmen mit einem extremen Arbeitsausfall und einem Verdienstausfall von mindestens 10 Prozent zu kämpfen haben. Das Kurzarbeitergeld kann unter diesen Bedingungen dann bis zu 12 Monate lang von den Arbeitgebern bezogen werden. Unter bestimmten Aspekten gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf 24 Monate zu verlängern. Wichtig ist hierbei sich im Vorfeld über die Fristen für die Antragsstellung zu informieren!


Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind von diesen Regelungen nicht ausgeschlossen. Auch sie haben das Anrecht darauf, in Kurzarbeit gehen zu können und das Kurzarbeitergeld zu beziehen.
Damit Nebeneinkünfte in einem Zeitraum vom 01. April bis zum 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei bleiben, muss es sich hierbei um eine systemrelevante Beschäftigung handeln. Zudem dürfen beide Einkünfte summiert, den vorgeschriebenen Soll-Verdienst nicht überschreiten.

Die befristeten Erleichterungen sind derzeit bis zum 31. Dezember diesen Jahres gültig.

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