27.05.2020 10:39
von Torsten Vogel

Vom Home-Office zurück ins Büro

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?

Aufgrund von Corona mussten Millionen von Beschäftigten im März ins Home-Office gehen. Nun haben sich Bund und Länder auf Lockerungen im öffentlichen Leben verständigt und auch Arbeitgeber wollen eine Rückkehr ihrer Mitarbeiter (m/w/d) ins Büro.

Doch wie wird dieser Schritt am Besten vollzogen und was muss der Betrieb dabei für Bedingungen einhalten?

„Abstand first“: Der Mindestabstand von 1,5 Meter gilt nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch auf der Arbeit – egal wo. Im Gebäude, im Büro, im Freien und in Fahrzeugen muss dieser Abstand gewährleistet werden. Ist dies nicht der Fall, können alternativ Trennwände installiert werden. Sollte auch dies ein Problem darstellen, müssen sowohl Beschäftigte, als auch Kunden bzw. Besucher einen Nase-Mund-Schutz tragen, den der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

„Händewaschen und Husten-/Nies-Etikette“: Generell gilt, genauso wie im privaten Leben, das Einhalten der Husten-/Nies-Etikette (Husten und Niesen in die Armbeuge bzw. in ein Taschentuch) und das regelmäßige und gründliche Händewaschen (mind. 20-30 Sekunden).

„Büros mit einer Person besetzen“: Die Büros sollten bestenfalls mit einer oder max. zwei Personen (Gewährleistung des Mindestabstands) besetzt sein. In den meisten Fällen arbeiten jedoch drei oder gar mehr Personen in einem Büro. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter in Teams einteilen, sodass die Kollegen (m/w/d) jeweils an unterschiedlichen Tagen im Büro anwesend sind und an den anderen Tagen weiterhin im Home-Office arbeiten.

„Regelmäßiges Desinfizieren von Flächen“: Einige Unternehmen besitzen sogenannte Funktionsarbeitsplätze, die von mehreren Mitarbeitern (m/w/d) genutzt werden. Hier sollte eine regelmäßige Desinfektion des Arbeitsplatzes durchgeführt werden. Aber auch gemeinsam genutzte Geräte, wie beispielsweise Kopierer, Drucker oder Telefone sollten nach dem Gebrauch desinfiziert werden. Zudem ist ebenfalls eine regelmäßige Säuberung von Schrank- und Türgriffen eine wichtige Hygienemaßnahme.

„Regelmäßiges Lüften“: Durch regelmäßiges Lüften, werden die Zahl von Krankheitserregern in geschlossenen Räumen verringert.

Auch wenn Arbeitnehmer sich vor einer Ansteckung fürchten, haben sie kein Recht darauf weiterhin im Home-Office zu arbeiten. Ist im Arbeitsvertrag kein Home-Office vereinbart, so muss der Arbeitnehmer (m/w/d) den Weisungen des Arbeitgebers folgen und zurück ins Büro kehren – natürlich nur, wenn obenstehende Hygienemaßnahmen gewährleistet sind.

Anders sieht es bei Risikopatienten (m/w/d) aus, sie können weiterhin auf Home-Office hoffen. Dies muss natürlich ebenfalls mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden. Mitarbeiter mit Risiko-Vorerkrankungen sollten allerdings einen besonderen Schutz erfahren. In Einzelfällen kann es sein, dass Menschen mit Vorerkrankungen nach ärztlicher Beratung sogar den Rat erhalten weiterhin im Home-Office zu arbeiten.

Unternehmen und Mitarbeiter (m/w/d) sollten einen langfristigen Corona Schutzplan aufstellen. Denn Corona ist aufgrund der Lockerungen nicht verschwunden, es wird das Arbeitsleben vermutlich noch über Monate beeinflussen.

Zurück

Copyright © strategie:p